Auszug aus der Neunten Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.Dezember 2020

Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten.

Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind für den Publikums- verkehr zu schließen.

Davon ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Hausverkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln.

Hierbei ist sicherzustellen, dass
    1. ein Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten wird und
    2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
Neunte Verordnung des Landes Sachsen Anhalt