Auszug aus der Neunten Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.Dezember 2020
Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten.
Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind für den Publikums- verkehr zu schließen.
Davon ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Hausverkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln.
Hierbei ist sicherzustellen, dass
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ein Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen eingehalten wird und
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im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
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