Klarstellung zur Berichterstattung

Am gestrigen Samstag, 31.10.2020 hatte das Wintercafé „NoMa“ im Heidebad seit zehn Uhr geöffnet und verfügte über eine Ausschankgenehmigung bis 22 Uhr. Diese sollte am gestrigen Feiertag auch bis ca. 20 Uhr genutzt werden. Gegen 17:15 Uhr erschien das Ordnungsamt für eine Corona – Kontrolle. Die Anzahl der Gäste lag zu diesem Zeitpunkt im Bad bei ca. 150. Weder gab es eine Warteschlangenbildung am Ausschank noch in den sanitären Einrichtungen. Es gab keinen Eintritt, es gab keine separate Beschallung, es war ein normaler regulärer Cafébetrieb. Alle Vorgaben der allg. Hygienestandards wurden eingehalten zzgl. der Anordnungen des für das Heidebad geltenden Hygienekonzeptes – nach der am 31. Oktober geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. 

Da es im Heidebad keine Gasträume gibt, verteilten sich alle Gäste im Außenbereich und hielten den geforderten Abstand von 1,50 Metern ein. Ungeachtet dieser Umstände hat uns das Ordnungsamt aufgefordert, einen sofortigen Einlassstopp zu veranlassen, da nach der Einschätzung vom Ordnungsamt zu viele Gäste auf dem Gelände waren. Dieser Aufforderung sind wir sofort nachgekommen. Kurze Zeit später kam der Mitarbeiter vom Ordnungsamt erneut auf uns zu und verordnete die sofortige Schließung des Wintercafés. Das Ordnungsamt schätzte den Café–Betrieb als Veranstaltung ein, eine solche sei laut seiner Auslegung der aktuellen Pandemie–Verordnung untersagt. Wir erklärten dem Ordnungsamt, dass bis zum 02. Nov. 2020 nach der aktuellen zweiten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 Veranstaltungen im Außenbereich bis zu 999 Personen erlaubt sind. (§4 Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen (1) Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 1. Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können) und 2. Volksfeste; hiervon ausgenommen sind fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, bei denen sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 000 Besucher gleichzeitig anwesend sind; auf § 2 Abs. 5 Satz 2 wird verwiesen; § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.)

Zudem verwiesen wir darauf, dass die ursprünglich geplante Halloween-Veranstaltung längst abgesagt worden sei und es sich um einen normalen Betriebsablauf handle. Die Mitarbeiter vom Ordnungsamt ließen sich aber nicht auf unsere Erklärungen ein und bestanden auf Schließung vom Wintercafé. Gegen 17:45 Uhr war das Heidebad geschlossen.